von Petra Stanius und Angela Klein
Gewalt gegen Frauen gibt es nicht nur in Paarbeziehungen oder in der Familie, es gibt sie auch am Arbeitsplatz und in Organisationen. Auch in linken Organisationen und fortschrittlichen Bewegungen gibt es Fälle von sexualisierter Gewalt, werden Mitglieder solcher Taten beschuldigt. Eine Reihe von Organisationen wurden unvorbereitet damit konfrontiert, fanden keinen angemessen Umgang damit und mit den unmittelbar Beteiligten und zerbrachen an dem daraus folgenden Konflikt.
Für die SoZ-Redaktion war ein Vorfall bei der Kampagne «Deutsche Wohnen & Co. enteignen» ein Grund, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Dabei ging es uns nicht darum, Stellung zu beziehen – das kann die Redaktion gar nicht, weil sie keine ausreichende Grundlage hat, ein eigenes Urteil zu fällen, auch wenn einzelne Mitglieder der Redaktion dazu eine Meinung haben. Wir haben uns auf die Frage konzentriert: Was können/würden wir in einem solchen Fall tun? Diese Debatte ist noch lange nicht abgeschlossen. Wir meinen aber, dass sie auch für andere Zusammenhänge von Interesse sein kann, und machen deshalb einen ersten Aufschlag zur Diskussion.
Geschlechtsspezifische Gewalt ist eine Form von Machtdemonstration und Machtmissbrauch. Wenn zur Ausübung von Gewalt Sexualität funktionalisiert wird, handelt es sich um sexualisierte Gewalt. Nicht immer ist die gewaltausübende Person männlich und die betroffene Person eine Frau – aber in der weit überwiegenden Zahl der Fälle. Nicht selten nutzen Männer in Machtpositionen ihre Überlegenheit aus. Wenn z.B. ein angesehenes, erfahrenes Leitungsmitglied gegenüber einem weiblichen Neumitglied übergriffig wird, so ist der übliche Reflex anderer (insbesondere) männlicher Mitglieder, das Leitungsmitglied in Schutz zu nehmen, der Frau die Glaubwürdigkeit abzusprechen oder den Vorfall kleinzureden.
Häufig gibt es keine Zeug:innen für die Tat, nur die Aussagen der Beteiligten. Die Gefahr ist groß, dass die Betroffene durch unsensible Befragungen und öffentliche Verächtlichmachung durch den Aggressor ein zweites Mal zum Opfer wird und die Tat ungesühnt bleibt. Auch in linken Organisationen und Bewegungen. Vor allem bleibt die Betroffene auch in Zukunft ungeschützt. Am Ende kann der Aggressor wie gehabt politisch aktiv sein, und die Geschädigte muss gehen.
Wenn die betroffene Person die Tat nicht beweisen kann, hilft es ihr auch nicht, zur Polizei zu gehen oder zu klagen. Der Staat hätte zwar viele Möglichkeiten zu handeln – bspw. indem er ausreichend Schutzräume für Opfer von Gewalt zur Verfügung stellt. Tatsächlich tut er es nicht. Im Gegenteil, staatliche Stellen sind oft Teil des Problems, indem sie Gewaltopfern erneut Gewalt oder Repression zufügen.
Sowohl der Staat als häufig leider auch linke Organisationen und Bewegungen sehen keinen Handlungsbedarf, wenn die Betroffene die Tat nicht beweisen kann. Sie schützen faktisch den Aggressor und lassen die Betroffene mit der erlittenen Gewalt und all ihren Folgen allein. So stellt sich auch uns die Frage, ob es jenseits von Polizei und Gerichten und zu beweisender Schuld weitere Möglichkeiten gibt, gegen sexualisierte Gewalt vorzugehen.
Zwei Konzepte
Um dem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen haben Feministinnen das Konzept der Definitionsmacht entwickelt: Unterstellt wird, dass jeder Vorwurf sexualisierter Gewalt berechtigt ist. Der sehr geringe Prozentsatz unberechtigter Vorwürfe sei zu vernachlässigen. Was passiert ist, könne nur das Gewaltopfer selbst definieren, ebenso wie die nötigen Schritte, die nach der Tat von der Gruppe oder der Bewegung zu ergreifen sind. Diese Position stützt sich auf die Tatsache, dass in der überwältigenden Zahl der Fälle Männer die Täter und Frauen die Opfer sind, und Frauen, die gegen den Täter vorgehen wollen, sich erneut als schwach und hilflos erleben.
Für den Beschuldigten bedeutet dieses Konzept gegebenenfalls, dass er den linken Zusammenhang verlassen muss. Was bei einem gravierenden Übergriff auch angemessen wäre. Problematisch ist allerdings, dass es nicht vorsieht, dass der Beschuldigte seine Sicht darstellen kann. Eine Untersuchung des Falls findet nicht statt, eine Unschuldsvermutung gibt es nicht. Denn es handelt sich dabei nicht um ein Gerichtsverfahren, sondern um ein Schutzkonzept für das Opfer. Der «Kollateralschaden», dass auch mal ein Mann zu Unrecht beschuldigt wird, wird in Kauf genommen.
In einem Verfahren, in dem der Vorwurf einer betroffenen Person immer als zutreffend gilt und nur sie allein darüber entscheiden kann, welche Konsequenzen die Tat haben soll, ist sie weitgehend geschützt vor dem Aggressor und vor Retraumatisierung. Zumindest theoretisch. Denn ein solches Verfahren ist repressiv und eher gewaltfördernd. In der Praxis führt diese «schnelle Lösung» mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Auseinandersetzungen. Der Beschuldigte hat keine Möglichkeit, sich zu erklären oder einen unzutreffenden Vorwurf zurückzuweisen. Sanktionen aber zu verhängen, ohne dass eine Schuld nachgewiesen wurde, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Was geschehen ist, kann nicht aufgearbeitet werden.
Oberstes Ziel: Verhaltensänderung
Jedoch kommen wir auch mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung allein nicht weiter. Denn wie oben beschrieben bedeutet das Fehlen eines Beweises noch lange nicht, dass kein Übergriff stattgefunden hat.
Da bietet sich ein anderes Konzept an, das der Transformativen Gerechtigkeit. Auch dies ist ein feministisches Konzept. Auch hier geht es nicht um Schuld und Sühne. Aber hier wird versucht, den Sachverhalt aufzuklären. Das Ziel ist nicht die Bestrafung, sondern – wenn möglich – die Lösung des Konflikts, die Wiedergutmachung gegenüber der betroffenen Person und eine Verhaltensänderung der gewaltausübenden Person. Das Netzwerk Incite!, das es ausgearbeitet hat, nennt Grundpfeiler eines solchen Prozesses:
- Kollektive Unterstützung, Sicherheit und Selbstbestimmung für betroffene Personen.
- Verantwortung und Verhaltensänderung der gewaltausübenden Person.
- Entwicklung der Community hin zu Werten und Praktiken, die gegen Gewalt und Unterdrückung gerichtet sind.
- Strukturelle, politische Veränderungen der Bedingungen, die Gewalt ermöglichen.
Ein solches Konzept kann sowohl vor falschen Anschuldigungen als auch vor einem „Weiter so“ nach einem unbewiesenen Vorwurf schützen. Denn wenn eine beschuldigte Person die Anschuldigung zurückweist und keine Verantwortung für eine Tat übernehmen will, die sie nicht begangen hat, ihre Unschuld aber auch nicht beweisen kann – dann ist ein Verfahren, das sich an ein Gerichtsverfahren anlehnt, also auf Strafe abzielt, am Ende. Ein Konzept «Transformative Gerechtigkeit» aber greift auch hier.
Anforderungen an die Organisation
Ein Verfahren gemäß den Grundsätzen der Transformativen Gerechtigkeit stellt hohe Anforderungen an eine Bewegung oder Organisation.
Zunächst einmal besteht ein vordergründiger Konflikt zwischen dem Anliegen, die Gruppe zu schützen und dem Schutz der betroffenen Person sowie ihrem Recht auf Aufklärung des Sachverhalts. Dies zeigt sich in aller Regel in dem Bedürfnis, das Thema möglichst schnell vom Tisch zu bringen, was den Betroffenen nicht gerecht wird. Es ist deshalb nützlich, ein gemeinsam entwickeltes, formales Verfahren zum Umgang mit solchen Fällen zu entwickeln, das den Betroffenen hilft und der Gruppe erlaubt weiterzuarbeiten.
- An erster Stelle muss immer die Aufgabe stehen, die betroffene Person in jedem Fall zu schützen und zu unterstützen.
- Es muss die Möglichkeit geben, eine Beschuldigung zurückzuweisen, deshalb ist die Sicht aller beteiligten Personen zu berücksichtigen.
- Das Ziel der Untersuchung ist nicht, den Täter zu bestrafen, sondern eine Verhaltensänderung zu bewirken. Es geht nicht in erster Linie um Schuld und Strafe, sondern um Schutz und um die Änderung von Verhalten. Bei gefährlichen Personen bleibt allerdings der Ausschluss eine Option.
- Im übrigen richtet sich ein solches Verfahren nicht nur an die unmittelbar Beteiligten. Auch die Struktur, in der sich ein Vorfall ereignet, muss als Ganzes in den Blick genommen werden. Es muss ein gemeinsamer Lernprozess angestoßen werden. Je größer das Problembewusstsein für geschlechtsspezifische Gewalt ist, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass sie in der Organisation oder Bewegung ausgeübt wird. Für das Klima in solchen Strukturen sind alle ihre Mitglieder und Aktiven verantwortlich. Sie können durch das Tolerieren oder Ignorieren von Gewalt mitverantwortlich sein für die Tat eines Mitglieds.
- Es ist auch nicht immer sinnvoll, von «Schuld» zu sprechen. Auch Verletzungen, die jemandem unbeabsichtigt zugefügt wurden, sind Verletzungen und sollen thematisiert werden.
- Kampagnen oder Organisationen, die länger zusammenarbeiten, sollten von Anfang an interne Strukturen einrichten, die mit geeigneten Personen besetzt sind und sich eines Vorfalls sofort annehmen können. Denn es ist wichtig, schnell zu reagieren – zum Schutz der betroffenen Person und um eine Eskalation der Situation zu vermeiden.
- Last but not least spielt es eine große Rolle, wer zu welchem Zeitpunkt welche Informationen an die Öffentlichkeit bringt. Auch deshalb ist es wichtig, dass eine solche Struktur das Vertrauen aller genießt.
Es ist klar, dass ein solches Verfahren keine technische Übung sein kann. Es erfordert eine immer wiederkehrende Auseinandersetzung mit Gewalt gegen Frauen in linken Zusammenhängen und den gemeinsamen Willen, daran zu arbeiten. Für die Feminisierung linker Zusammenhänge und die Bewusstwerdung der strukturellen Unterdrückung von Frauen wäre es aber ein großer Fortschritt.